Was gehört nicht zu den Kleinreparaturen?

Keiner Kostenbeschränkung unterliegen Reparaturen von Schäden, für die der Mieter haftet, weil er oder seine Angehörigen sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Keiner Kostenbeschränkung unterliegen laufende Instandhaltungs-und Wartungskosten von technischen Ausstattungen der Mieträume, wenn sie in der Betriebskostenverordnung als umlagefähige Kosten aufgeführt sind (z.B. Wartung von Thermen und Boilern innerhalb der Mieträume)